Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte - am 01.01.2016 in Kraft getreten
Am Donnerstag, 17.12.2015, hat der Bundestag das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte“ (BT-DR 18/5201) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 02.12.2015 verabschiedet. Am Freitag, 18.12.2015, hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Das Bundespräsidialamt hat mitgeteilt, dass das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte vom Bundespräsidenten unterschrieben und ausgefertigt worden ist.
Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015, Teil I Nr. 55 vom 30.12.2015 S. 2517 ff. (Artikel 1), veröffentlicht und trat zum 01.01.2016 in Kraft.
Ab Januar 2016 gibt es somit die Möglichkeit, sich als „Syndikusrechtsanwältin“ bzw. „Syndikusrechtsanwalt“ zur Anwaltschaft zuzulassen. An diese Zulassung ist die Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des anwaltlichen Versorgungswerks geknüpft.
Antragsformulare
Hier finden Sie die entsprechenden Antragsformulare der Rechtsanwaltskammer Tübingen. Bitte beachten Sie, dass es verschiedene Zulassungsformulare für die jeweilige Art der Zulassung gibt.
Sie finden hier außerdem ein allgemeines Merkblatt zum Zulassungsantrag. Zusätzlich ist jedem Antrag ein spezielles Merkblatt beigefügt.
- Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt bei bestehender Rechtsanwaltszulassung
- Antrag auf gleichzeitige Zulassung als Syndikusrechtsanwältin und niedergelassene Rechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt und niedergelassener Rechtsanwalt
- Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt
- Antrag auf Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt bei bestehender Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
- Erweiterung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt
- Wesentliche Änderung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt
- Allgemeines Merkblatt zu den Zulassungsanträgen
- Merkblatt und Muster einer Freistellungserklärung
(Um zum jeweiligen Antrag in Form einer PDF-Datei zu kommen, klicken Sie bitte auf den Link.)
Hinweis: Bzgl. der Dauer der Bearbeitung der Anträge können keine Auskünfte erteilt werden, da bisher keine Erfahrungswerte bestehen.
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Informationen zum Befreiungsrecht sowie aktualisierte Fragen und Antworten hierzu finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Wichtiger Hinweis: Der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt ersetzt nicht den Befreiungsantrag bei der Rentenversicherung!