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Allgemeine Informationen

Service der RAK Tübingen für Anliegen von Bürgerinnen und Bürger

Falls Sie sich vorab darüber informieren wollen, ob die Rechtsanwaltskammer Tübingen für Ihr Anliegen zuständig ist und Ihnen weiterhelfen kann, lesen Sie bitte Folgendes:

Hier hilft die Rechtsanwaltskammer:

Auskunft über die Haftpflichtversicherung des eigenen Anwalts

Alle Anwälte sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Diese tritt immer dann ein, wenn nachweisbar durch das Tätigwerden einer Anwältin bzw. eines Anwalts ein bezifferbarer Schaden entstanden ist. Ein Direktanspruch gegen den Versicherer besteht jedoch nicht. Eine Eintrittspflicht besteht dann nicht, wenn die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt vorsätzlich gehandelt hat.

Auf Antrag gibt die Rechtsanwaltskammer Tübingen gem. § 51 Abs. 6 BRAO die Berufshaftpflichtversicherungsdaten einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts bekannt, soweit dies der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dient. Voraussetzung ist, dass kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts entgegensteht.

In Ihrem Antrag auf Bekanntgabe der Haftpflichtversicherungsdaten teilen Sie bitte Folgendes mit:

  • in welcher Angelegenheit ist Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihr Rechtsanwalt für Sie tätig gewesen?
  • in welchem Verhalten sehen Sie eine Pflichtverletzung der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts?
  • welcher bezifferbare Schaden ist Ihnen hierdurch entstanden?

Ihr Antrag wird im Anschluss der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt zur Stellungnahme zugeleitet und ihr / ihm wird Gelegenheit gegeben, darzulegen, ob ihrerseits / seinerseits ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft besteht.

Sobald die Stellungnahme der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts vorliegt, entscheidet die Rechtsanwaltskammer Tübingen abschließend über Ihren Antrag.

Probleme mit dem Anwalt?

Das Vertragsverhältnis zwischen Mandant und Anwalt ist rein zivilrechtlicher Natur. Deshalb sind zunächst Probleme am Besten in einem gemeinsamen Gespräch zu klären. Ist dies nicht möglich, bietet die Rechtsanwaltskammer Tübingen ein Vermittlungsverfahren an. 

Die Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, das Vertragsverhältnis zwischen Mandant und Anwalt zu überprüfen. So kann und darf die Rechtsanwaltskammer nicht beurteilen, ob ein wirksamer Vertrag zwischen Mandant und Anwalt zustande gekommen ist oder ob eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt ihre / seine vertraglichen Pflichten verletzt hat. Alle Probleme rund um den Vertrag zwischen Klient und Anwalt kann nur ein Zivilgericht überprüfen und beurteilen, insbesondere dann, wenn dem Anwalt eine Schlechterfüllung des Mandatsauftrages vorgeworfen wird.   

Die Rechtsanwaltskammer wird immer dann tätig werden, wenn die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt spezifische Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts verletzt, d. h. Normen aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Typische anwaltliche Berufspflichten sind unter anderem die Verschwiegenheitspflicht, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen sowie die Pflicht zum ordnungsgemäßen Umgang mit Mandantengeldern.

In diesen Fällen können Sie schriftlich (per Post oder per Fax, nicht per E-Mail!) eine Beschwerde einreichen.

Wann kann die Rechtsanwaltskammer nicht helfen?

Bei der Rechtsanwaltskammer Tübingen gehen sehr häufig Anliegen von Bürgern ein, bei denen die Rechtsanwaltskammer nicht zuständig ist. Folglich darf sie auch nicht tätig werden. Dies führt gelegentlich zu Ärger bei demjenigen, der ein Anliegen an die Rechtsanwaltskammer heranträgt.

Daher und zur Vermeidung von Missverständnissen, wollen wir Sie auf folgende, häufig auftretende Konstellationen aufmerksam machen, in denen Ihnen die Rechtsanwaltskammer Tübingen nicht weiterhelfen kann.

Überprüfung von Gebührenrechnungen des Anwalts

Die Rechtsanwaltskammer kann die Rechnungen Ihrer Rechtsanwältin bzw. Ihres Rechtsanwalts nicht auf deren Richtigkeit hin überprüfen. Dies ist ausschließlich den Zivilgerichten vorbehalten.

Wenn Sie Zweifel haben, dass die Gebühren, die Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihr Rechtsanwalt für ihr / sein Tätigwerden in einem Gerichtsverfahren in Rechnung stellt, richtig sind, wenden Sie sich an Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihren Rechtsanwalt und bitten sie / ihn, das Verfahren nach § 11 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) (gerichtliche Festsetzung) bei Gericht zu beantragen. Dort wird dann die Gebührenabrechnung kostenlos überprüft. Der Vergütungsfestsetzungsantrag kann aber auch von Ihnen selbst bei Gericht gestellt werden. 

Zudem besteht die Möglichkeit vor der Rechtsanwaltskammer ein kostenloses Schlichtungsverfahren durchzuführen, um eine Einigung mit der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt zu erzielen. Hierzu ist jedoch das Einverständnis beider Parteien erforderlich. Sollten Sie also einen solchen Antrag stellen, klären Sie bitte vorher, ob Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihr Rechtsanwalt auch mit dem Schlichtungsverfahren einverstanden ist.
Nähere Informationen entnehmen Sie auch der Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Tübingen.

Schadensersatzansprüche gegen Ihren Anwalt wegen schlechter oder falscher Beratung

Für Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) zuständig. Die Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, zu überprüfen, ob eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt ihre / seine Mandanten schlecht oder falsch beraten hat.

Ein Anwalt hat Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie eingeleitet

Für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist ausschließlich das Vollstreckungsgericht zuständig. Sie müssen sich daher an das Vollstreckungsgericht wenden.

Allgemeine Rechtsfragen

Die Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, allgemeinen Rechtsrat zu erteilen. Hierfür sind ausschließlich Anwälte zuständig. Die Rechtsanwaltskammer kann und darf Ihnen daher keine Auskunft darüber geben, wie in einem konkreten Streitfall vorzugehen ist. Insbesondere ist es nicht gestattet, rechtlichen Rat an Bürger zu erteilen, wenn sie gegen ihre Rechtsanwältin bzw. ihren Rechtsanwalt oder gegen Dritte vorgehen wollen.

Keine Vermittlung von Anwälten

Die Vermittlung oder Empfehlung einzelner Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen ist nicht möglich. Sie erhalten jedoch über unseren Anwaltssuchservice eine Liste, bei denen wir oder Sie selbst unterschiedliche Kriterien berücksichtigen können.

Überprüfung der Tätigkeit als Insolvenzverwalter

Die Rechtsanwaltskammer kann nicht überprüfen, ob eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt, die / der zur Insolvenzverwalterin bzw. zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, ihren / seinen Pflichten im Insolvenzverfahren ordnungsgemäß nachkommt. Hierfür ist vielmehr das Insolvenzgericht zuständig.  

Darüber hinaus hat der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. die Position eines Ombudsmanns geschaffen. Dieser soll zwischen den Beteiligten und dem Insolvenzverwalter vermitteln. Das Formular zur Anrufung des VID-Ombudsmanns finden Sie auf der Homepage des VID. Den VID können Sie unter folgender Anschrift erreichen: 

Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID)
Französische Str. 13/14
10117 Berlin

Telefon: (030) 204555-25
Telefax: (030) 204555-35

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